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Probenahme beim Straßenbau im Bestand

Die Erfahrung zeigt, dass fehlende oder unzulängliche Untersuchungen von Bodenaushub und Straßenausbaustoffen zu Fehlentscheidungen, Baustillstand und unerwarteten und beträchtlichen Kostensteigerungen führen. Probenahme und Analytik sollen aussagekräftige und plausible Grundlagen für die Bewertung der Abfälle und die Entscheidung über den Entsorgungsweg schaffen.

Die Probenehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und über einen Sachkundenachweis gemäß LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) und Anhang 4 der Deponieverordnung für die Probenahme fester Abfälle verfügen. Die Probenahme muss die Ausbaustoffe/den Bodenaushub repräsentativ erfassen. Zu unterscheiden sind

-      die Probenahme vor dem Ausbau (im Bestand),

-      die Probenahme nach dem Ausbau aus Haufwerken.

 

Die Auswahl der Probenahmegeräte und der Probenbehälter, die Probenahme, die Konservierung, der Transport und die Lagerung der Proben ergeben sich - in Abhängigkeit vom Probenmaterial und dem Entsorgungsweg - aus den LAGA-Mitteilungen (LAGA M 20, LAGA M 32, LAGA M 35) sowie aus der Anlage 1 BBodSchV. Die Probenahmen sind über ein Probenahmeprotokoll gemäß LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) zu dokumentieren. Die Probenahmestellen sind in Lageplänen im Grundriss einzutragen. Auffälligkeiten sind zu vermerken.

 

Probenahme im Bestand (in-situ)

Für die Entsorgungsplanung im Straßenbau ist es zweckmäßig, die Proben aus dem Straßenbauwerk zu entnehmen, um den Rückbau auf die Befunde abzustimmen. In Böden und ungebundenen Schichten sind grundsätzlich Schürfe durchzuführen, da Bohrungen mit einer vertikalen Schadstoffverfrachtung verbunden sein können, die das Ergebnis verfälschen. Die Ansatzpunkte der Aufschlüsse, Bohrungen und anderer Probenahmestellen sind nach Lage und Höhe einzumessen. Die erforderliche Verkehrssicherung ist sicherzustellen. Bei der Planung der Probenahme sind die geotechnischen und umweltanalytischen Untersuchungen aufeinander abzustimmen, um für die Probenahme dieselben Aufschlüsse (Schürfe, Bohrungen) nutzen zu können.

 

Die Probenahmepunkte sind grundsätzlich im regelmäßigen geometrischen Raster anzuordnen, wenn keine besonderen Hinweise zur Lage schadstoffbelasteter Bereiche vorliegen. Die Grundlage für die Auswahl der Beprobungspunkte liefert die DIN 19698-6 (Untersuchungen von Feststoffen – In-situ-Beprobung). Wenn es keine straßenbauspezifischen Festlegungen gibt, gelten

  • bei Flächenbauwerken Rasterabstände bis 15 m,
  • bei Linienbauwerken Längsabstände bis 200 m.
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Bei kleinflächigen Bauwerken (100 bis 400 m2) sind mindestens vier Beprobungspunkte auszuwählen. Bei Linienbauwerken mit mehr als 10 m Breite können Beprobungen außerhalb der Mittelachse sinnvoll sein. Auf der freien Strecke genügt es bei gleichförmigen, stofflich homogenen Linienbauwerken, alle 200 m Bohrkerne zur Erkundung des gebundenen Straßenoberbaus zu entnehmen. In Ortsdurchfahrten sowie bei abweichenden Bauweisen (z. B. bei Kreuzungsbauwerken, Leitungsgräben), empfiehlt es sich, die Abstände auf 50 bis 100 m zu verringern.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Probenahmestellen müssen die gesamte zu bewertende Fläche und die geplante Ausbautiefe erfassen.
  • Die erfassten Tiefenbereiche müssen den Schichten des Bauwerks und den geotechnischen Schichten entsprechen. Schichten können dann zusammengefasst werden, wenn eine getrennte Entnahme der einzelnen Schichten nicht möglich oder aufgrund der Zielstellung der Probenahme nicht notwendig ist.
  • Die Festlegung der Beprobungspunkte orientiert sich an dem Anspruch, die Ausbau­stoffe/den Bodenaushub wirtschaftlich auszubauen und eine Charakterisierung und Einteilung von möglichst homogenen Baustoffen/Abfällen zu ermöglichen.
  • Bei auffälligen Bereichen ist die Beprobung auf eine lokale Abgrenzung des Schadens­schwerpunktes abzustimmen (Hot-Spot-Untersuchung).
  • Die Probenahme ist zu dokumentieren (Probenahmeprotokoll).

 

Bei Verdacht auf teer-/pechhaltige Schichten sind die angrenzenden Schichten von „oben nach unten“ zu beproben. Die Analytik ist schrittweise zu erweitern: Wenn keine Schadstoffe mehr feststellbar sind, kann auf eine Analytik der tieferen Schichten verzichtet werden.

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